Die Komplexleistung Frühförderung besteht nach den Vorstellungen des Gesetzgebers "aus einem interdisziplinär abgestimmten System ärztlicher, medizinisch-therapeutischer, psychologischer, heilpädagogischer und sozialpädagogischer Leistungen und schließt ambulante und mobile Beratung ein". Das individuelle Förderkonzept wird gemeinsam mit den Eltern erarbeitet. Die Förderung "beginnt mit der Feststellung des Entwicklungsrisikos und endet in der Regel mit dem Schuleintritt" (BT Drucks. 14/5074, Abschn. B, S.107 zu § 30). Zu den heilpädagogischen Maßnahmen im Rahmen von Komplexleistungen vgl. auch § 56 SGB IX.
Für die Zuständigkeit der einzelnen Rehaträger sind die jeweiligen Spezialgesetze maßgebend (SGB IX § 7).
Für Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung (§ 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX) sind danach von den Rehaträgern nur zuständig:
- Krankenkassen, beschränkt auf die in der KV versicherten Kinder (§ 43 a SGB V);
- Träger der Kinder- und Jugendhilfe in Fällen geistiger oder seelischer Behinderungen (§ 35 a Abs. 3 SGB VIII; insoweit mit Leistungspflichten entsprechend §§ 53 ff. SGB XII);
- nachrangig, also wenn kein Anspruch gegen einen anderen Sozialleistungsträger besteht, Träger der Sozialhilfe mit umfassenden Leistungspflichten. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII verweist auf die medizinischen Leistungen des § 26 Abs. 2 und 3 SGB IX.
Das Landesrecht kann vorsehen, dass an der Komplexleistung weitere Stellen, insbesondere die Kultusverwaltung, zu beteiligen sind.
Seit 1.7.2003 regelt die Einzelheiten zur Frühförderung (und zur Früherkennung) behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder die auf Grund von § 32 Nr. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erlassene Frühförderungsverordnung (FrühV) vom 24. Juni 2003 (BGBl I 2003, S. 998).
In ihr werden die Abgrenzung der durch interdisziplinäre Frühförderstellen und sozialpädiatrische Zentren ausgeführten Leistungen, die Übernahme und die Teilung der Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern sowie die Vereinbarung der Entgelte geregelt (§ 1 FrühV).
Zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bestimmt § 5:
"(1) Die im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 30 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Früherkennung und Frühförderung zu erbringenden medizinischen Leistungen umfassen insbesondere
- ärztliche Behandlung einschließlich der zur Früherkennung und Diagnostik erforderlichen ärztlichen Tätigkeiten,
- nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, psychologische, heilpädagogische und psychosoziale Leistungen, soweit und solange sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen individuellen Förder- und Behandlungsplan aufzustellen,
- Heilmittel, insbesondere physikalische Therapie, Physiotherapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sowie Beschäftigungstherapie, soweit sie auf Grund des Förder- und Behandlungsplans nach § 7 Abs. 1 erforderlich sind.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 umfassen auch die Beratung der Erziehungsberechtigten, insbesondere
- das Erstgespräch,
- anamnestische Gespräche mit Eltern und anderen Bezugspersonen,
- die Vermittlung der Diagnose,
- Erörterung und Beratung des Förder- und Behandlungsplans,
- Austausch über den Entwicklungs- und Förderprozess des Kindes einschließlich Verhaltens- und Beziehungsfragen,
- Anleitung und Hilfe bei der Gestaltung des Alltags,
- Anleitung zur Einbeziehung in Förderung und Behandlung,
- Hilfen zur Unterstützung der Bezugspersonen bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,
- Vermittlung von weiteren Hilfs- und Beratungsangeboten (...)."
Weitergehende Vereinbarungen auf Landesebene sind möglich (§ 5 Abs. 3 FrühV).
Heilpädagogische Leistungen sind nach § 6 FrühV alle Maßnahmen, die die Entwicklung des Kindes und die Entfaltung seiner Persönlichkeit mit pädagogischen Mitteln anregen, einschließlich der jeweils erforderlichen sozial- und sonderpädagogischen, psychologischen und psychosozialen Hilfen sowie die Beratung der Erziehungsberechtigten.
Interdisziplinäre Frühförderstellen sind nach § 3 FrühV familien- und wohnortnahe Dienste und Einrichtungen, die der Früherkennung, Behandlung und Förderung von Kindern dienen, um in interdisziplinärer Zusammenarbeit von qualifizierten medizinisch-therapeutischen und pädagogischen Fachkräften eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und die Behinderung durch gezielte Förder- und Behandlungsmaßnahmen auszugleichen oder zu mildern. Leistungen durch interdisziplinäre Frühförderstellen werden in der Regel in ambulanter, einschließlich mobiler Form erbracht.
Sozialpädiatrische Zentren sind nach § 4 FrühV die nach § 119 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung von Kindern ermächtigten Einrichtungen. Die frühzeitige Erkennung, Diagnostik und Behandlung durch sozialpädiatrische Zentren ist, wie auch § 119 Abs. 2 SGB V bestimmt, auf Kinder ausgerichtet, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Behinderung oder einer drohenden Behinderung nicht von geeigneten Ärzten oder geeigneten interdisziplinären Frühförderstellen (§ 3) behandelt werden können.
Die Frühförderung erfolgt nach einem Behandlungsplan. Die Regelungen für den Förder- und Behandlungsplan finden sich in § 7 FrühV. In ihm wird bestimmt, ob, wie, wo und welche Leistungen wie oft und wie lange erbracht werden. Frühförderleistungen sollen als "Komplexleistungen" erbracht werden (§ 30 Abs. 1 SGB IX). Was unter solchen Komplexleistungen zu verstehen ist, regelt § 8 FrühV. Danach entscheiden die Sozialhilfeträger in der Regel über die Komplexleistungen in den interdisziplinären Frühförderstellen und die Krankenkassen in der Regel über die Leistungen in den sozialpädiatrischen Zentren.
§ 9 FrühV enthält Vorschriften über die Kostenteilung der Komplexleistungen. Qualitätskriterien und Leistungsprofile der interdisziplinären Frühförderstellen bzw. der sozialpädiatrischen Zentren (z.B. zur Personalausstattung) sind in Landesrahmenempfehlungen zu vereinbaren.
Erforderlich zur Inanspruchnahme der Leistungen durch die gesetzliche Krankenkasse ist eine ärztliche Verordnung, das Rezept, die ärztliche Überweisung zu einem sozialpädiatrischen Zentrum.