Versicherte erhalten nach § 38 Abs. 1 SGB V Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen einer Krankenhausbehandlung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt. Dasselbe gilt, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 (ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten) oder 4 (Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung), §§ 24 (Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter in den in § 24 genannten Einrichtungen), 37 (Häusliche Krankenpflege, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird), 40 (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation) oder § 41 (Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter in den dort genannten Einrichtungen). Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Ferner kann die Krankenkasse nach § 38 Abs. 2 SGB V in ihrer Satzung bestimmen, dass sie auch in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei für diese Fälle von Abs. 1 S. 2 abweichende Regelungen treffen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.

Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nach § 38 Abs. 3 SGB V nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

Wenn die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen kann oder wenn ein Grund besteht, davon abzusehen, sind dem Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet. Verwandte bis zum zweiten Grad sind Eltern, Kinder einschließlich der ehelich erklärten und der angenommenen, Großeltern, Enkelkinder und Geschwister (§ 1589 BGB). Verschwägerte des Versicherten bis zum 2. Grad sind Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefenkelkinder (Enkelkinder des Ehegatten), Schwiegereltern, Schwiegerkinder (Schwiegersohn/Schwiegertochter), Schwiegerenkel (Ehegatten der Enkelkinder), Großeltern des Ehegatten, Stiefgroßeltern, Schwager und Schwägerin (§ 1590 BGB). Die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht (§ 38 Abs. 4 SGB V).

Von dringenden Fällen abgesehen, ist die Haushaltshilfe vor ihrer Inanspruchnahme bei der Krankenkasse zu beantragen und von dieser zu bewilligen. Dem Antrag ist eine vertragsärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes mit Angaben über den Grund der Erforderlichkeit von Haushaltshilfe, ihre Art, Intensität und voraussichtliche Dauer beizufügen.

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