Zur Versorgung mit Hilfsmitteln durch die gesetzlichen Krankenkassen vgl. für den Schulbereich den speziellen Abschnitt 4.3.3 und allgemein insbesondere Heft 03 dieser Schriftenreihe. Ferner wird dort auf wichtige Urteile hingewiesen. Die Urteile sind in Heft 12 dieser Schriftenreihe wiedergegeben. Die in Heft 03 gemachten Ausführungen gelten auch für Kinder. Anspruchsgrundlage ist § 33 SGB V.
Wichtige Sonderregelungen für Minderjährige bestehen für die Ausstattung mit Sehhilfen (§ 33 Abs. 2 bis 4 SGB V). Vgl. dazu auch Heft 03 Kapitel 3.2.1.2.2.1 Sehhilfen dieser Schriftenreihe. Sehhilfen (z.B. Brillen) werden seit dem 1. Januar 2004 grundsätzlich nicht mehr von der Krankenversicherung finanziert. Zu den von diesem Ausschluss ausgenommenen Regelungen heißt es in § 33 Abs. 2 SGB V:
"Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach dem Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie auf Grund ihrer Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfasst nicht die Kosten des Brillengestells."
Eine solche schwere Sehbeeinträchtigung liegt vor, wenn die Sehschärfe auf jedem Auge bei bestmöglicher Korrektur trotz Verwendung von Sehhilfen jeglicher Art maximal 30 Prozent beträgt.
Bei Versicherten, die an Epilepsie oder Spastiken erkrankt sind und bei denen darüber hinaus eine besondere Sturzgefahr besteht sowie bei einäugigen Versicherten finanziert die Krankenkasse außerdem Kunststoffgläser für eine medizinisch notwendige Brille.
Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien (§ 33 Abs. 4 SGB V). Für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.
Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für Hilfsmittel nach § 33 Abs. 7 SGB V nur in Höhe der mit den Leistungserbringern vertraglich vereinbarten Preise und wenn keine vertraglichen Vereinbarungen bestehen in Höhe des niedrigsten Preises, der für eine vergleichbare Leistung mit anderen Leistungserbringern vereinbart wurde, höchstens jedoch in Höhe der Festbeträge, die insbesondere bei vielen Sehhilfen festgesetzt wurden. Zu Einzelheiten vgl. auch Heft 03 Kapitel 3.2.1.2.1.8 Festbeträge dieser Schriftenreihe.
Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, brauchen zu Hilfsmittel keine Zuzahlungen in Höhe des sich aus § 61 S. 1 SGB V ergebenden Betrages zu leisten (§ 33 Abs. 8 SGB V).
Soweit Hilfsmittel allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind oder wenn sie nicht erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, sondern ihr Gebrauch ausschließlich der Berufsausübung oder dem gesellschaftlichen Bereich zuzurechnen ist, kommen als Kostenträger nicht die gesetzlichen Krankenkassen, sondern andere Rehabilitationsträger in Frage. Das können z. B. die Sozialhilfeträger sein. Für Hilfsmittel, die keine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind, die aber der Befriedigung eines Grundbedürfnisses dienen, ist die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenkassen gegeben. Zu diesen Grundbedürfnissen gehört auch der Erwerb einer Schulbildung im Rahmen der gesetzlichen Schulpflicht (vgl. Urteil des BSG vom 22. 7. 2004 - Az.: B 3 KR 13/03 R - welches in Heft 12 in vollem Wortlaut wiedergegeben ist).