Nach Anlage 6 zu § 25 Abs. 1, 2 und 4 BBhV gehören nicht zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln Gegenstände, die nicht notwendig und angemessen (§ 6 Abs. 1), von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis (§ 25 Abs. 2 BBhV) sind oder der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen.
In einer nicht abgeschlossenen Liste werden zahlreiche Hilfsmittel aufgeführt, die nicht beihilfefähig sind. Darunter befinden sich:
- Blinden-Uhr,
- Farberkennungsgerät,
- Kommunikationssystem,
- Tandem für Behinderte.
Bedauerlich ist, dass die Beihilfefähigkeit des Farberkennungsgerätes nach wie vor ausgeschlossen ist. Auch der Daisy-Player wird in Anlage 5 zu § 25 BBhV nicht erwähnt. Er ist aber nach Anlage 6 zu § 25 BBhV auch nicht ausgeschlossen, so dass eine Einzelentscheidung nach § 25 Abs. 4 BBhV in Frage kommt. Wenn Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne von § 25 Abs. 1 S. 1 weder in Anlage 5 oder 6 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar sind, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Zur Begründung kann auf die Rechtsprechung zum Anspruch auf Ausstattung mit einem Daisy-Player durch die gesetzlichen Krankenkassen hingewiesen werden (vgl. 3.2.1.2.2.3.7).