Der Unfallverletzte hat einen Anspruch auf eine optimale Heilbehandlung und Rehabilitation. Deshalb muss in der gesetzlichen Unfallversicherung auch nicht zwischen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Maßnahmen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft streng unterschieden werden. Die Leistungen werden aus einer Hand gewährt.
Für die Maßnahmen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft kann über § 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB 7 (sonstige Leistungen) auf den Katalog in § 55 Abs. 2 SGB 9 zurückgegriffen werden. Dort sind diese Leistungen in einem nicht abgeschlossenen Katalog aufgelistet.
Stationär werden die Leistungen erbracht, wenn eine ambulante Behandlung nicht ausreicht (SGB VII § 33). Das bedeutet, dass sie vorrangig ambulant durchgeführt werden.