Nach SGB 7 § 27 Abs. 1 umfasst die Heilbehandlung u. a.

  1. Erstversorgung,
  2. ärztliche Behandlung,
  3. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
  4. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
  5. häusliche Krankenpflege,
  6. Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
  7. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches.

Auf § 26 SGB IX wird somit ausdrücklich verwiesen.

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