Die Vermittlung lebenspraktischer Fähigkeiten kommt gemäß § 26 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX als Bestandteil der medizinischen Rehabilitation in Frage. Sie ist auch als Einzelleistung als "ergänzende Leistung zur Rehabilitation" möglich. Rechtsgrundlage ist § 43 SGB V. Nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 kann die Krankenkasse neben den Leistungen, die nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 sowie nach §§ 53 und 54 des Neunten Buches als ergänzende Leistungen zu erbringen sind, solche Leistungen zur Rehabilitation ganz oder teilweise erbringen oder fördern, die unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern.
Das Ziel der Rehabilitation ist, nach § 11 Abs. 2 SGB V eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Anknüpfungspunkt ist die Behinderung. In diesem Rahmen sind großzügige Maßstäbe angebracht, die allerdings durch das Ziel der Erreichung oder Sicherung der Rehabilitation begrenzt werden (Haufe Onlinekommentar zu § 43 SGB V RZ. 8). Es muss sich um Leistungen handeln, die nicht schon an anderer Stelle gesetzlich geregelt sind, wie z. B. die Verabreichung von Heilmitteln (§ 32) oder die Ausstattung mit Hilfsmitteln (§ 33). Ausgeschlossen sind ausdrücklich Leistungen, die der Zielrichtung "Teilhabe am Arbeitsleben" oder "allgemeiner sozialer Eingliederung" dienen. Eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme i.S.d. Nr. 1 liegt vor, wenn die Maßnahme unmittelbar und zielgerichtet auf die Behinderung einwirken soll. Eine Maßnahme, die auf eine Behinderung einwirken soll, erfordert einen entsprechend geschulten Therapeuten. Vgl. dazu Haufe Onlinekommentar RZ. 8 zu § 43 SGB V. Die Abgrenzung zu Maßnahmen, die der allgemeinen sozialen Eingliederung dienen, ist von der Zielrichtung her vorzunehmen. Ihr dient die Vermittlung allgemeinen Schulwissens oder der in der Gesellschaft üblichen Kulturtechniken. § 43 Abs. 1 Nr. 1 ermöglicht den Krankenkassen flexible Gestaltungsmöglichkeiten.
Bei den ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation nach § 43 SGB V handelt es sich um Ermessensleistungen.
Der MDK berät nach Ziff. 3.1.1.8 der MDK-Richtlinien die Krankenkassen, ob die medizinischen Voraussetzungen zur Gewährung sonstiger ergänzender Leistungen zur Rehabilitation, die unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern, erfüllt sind.