Die Konkretisierung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erfolgt in den Richtlinien über Leistungen der medizinischen Rehabilitation (Rehabilitations-RL) vom 16. März 2004 (BAnz 2004 Nr. 63, S. 6769), welche vom gemeinsamen Bundesausschuss aufgrund von § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 SGB V erlassen worden sind und in den Rahmenempfehlungen nach § 111b SGB V.
Voraussetzungen für die Rehabilitation sind die medizinischen Indikationen (§ 111b S. 2 Nr. 2) einerseits und Rehabilitationsbedürftigkeit (§ 8 Reha-RL) sowie die persönlichen Fähigkeiten des Patienten andererseits, an den Rehabilitationsmaßnahmen erfolgreich teilnehmen zu können (§ 9 Reha-RL). § 7 Reha-RL bestimmt dazu:
"(1) Voraussetzung für die Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ist das Vorliegen der medizinischen Indikation. Hierzu sind im Sinne eines vorläufigen rehabilitationsmedizinischen Assessments abzuklären:
- die Rehabilitationsbedürftigkeit,
- die Rehabilitationsfähigkeit und
- eine positive Rehabilitationsprognose auf der Grundlage realistischer, für den Versicherten alltagsrelevanter Rehabilitationsziele.
(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können nur verordnet werden, wenn das innerhalb der Krankenbehandlung angestrebte Rehabilitationsziel voraussichtlich nicht durch
- Leistungen der kurativen Versorgung oder deren Kombination,
- die Leistungen der medizinischen Vorsorge nach §§ 23 und 24 SGB V
erreicht werden kann, die Leistung zur medizinischen Rehabilitation dafür jedoch eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet."