Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat für Hörgeräte gem. § 36 Abs. 1 SGB V am 23. Oktober 2006 mit Wirkung ab 1. Januar 2007 Festbeträge festgesetzt. Diese Festbeträge wurden 2013 wesentlich erhöht. Nach § 35 Abs. 5 SGB V, auf welchen in § 36 Abs. 3 SGB V verwiesen wird, sind die Festbeträge zwar so festzusetzen, daß sie im allgemeinen eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleisten. Es erweist sich jedoch in der Praxis, dass Hörgeräte, für welche ein Festbetrag festgesetzt ist, den oben genannten Anforderungen hörbeeinträchtigter blinder oder sehbehinderter Menschen nicht in allen Fällen gerecht werden. Das Qualitätsgebot darf jedoch, wie sich aus der unter 6.4.6.2 zitierten Rechtsprechung ergibt, nicht durch zu geringe Festbeträge ausgehebelt werden.
In diesen Fällen muss der in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V geforderte möglichst vollständige Behinderungsausgleich durch die Bereitstellung der nach dem Stand der Hörgerätetechnik bestmöglichen Ausstattung erfolgen. Das heißt, dass die Krankenkasse auch die den Festbetrag übersteigenden Betrag übernehmen muss.
Vgl. dazu Urteil des BSG vom 17.12.2009 (B 3 KR 20/08 R).
Nach einem weiteren BSG-Urteil muss allerdings die Rentenversicherung den über dem Festpreis liegenden Anteil bezahlen, wenn teurere Geräte allein aus beruflichen Gründen benötigt werden (BSG Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12).
Zunächst muss geprüft werden, welches von den Hörgeräten, für die ein Festbetrag festgesetzt wurde und die im Allgemeinen auch den Anforderungen entsprechen, das individuell am besten geeignete ist. Liegen allerdings Anhaltspunkte für individuell besonders hohe Anforderungen vor, insbesondere bei einem sehr hohen Grad an Schwerhörigkeit, so sind auch die nur mit Aufpreis erhältlichen Geräte zu testen. Ergibt sich dabei ein markant höherer Hörgewinn, so hat die Krankenkasse das betreffende Gerät für den Versicherten eigenanteilsfrei zu gewähren (vgl. Hessisches LSG Urt. v. 27.07.2014 - L 8 KR 352, Rn. 48ff).
Bei den verschiedenen Testgeräten sollten Messungen im freien Schallfeld mit Einsilber (genormte Einsilber des Freiburger Wörtertests) unter Ruhe und unter Störgeräuschen durchgeführt werden.
Hilfreich für den Nachweis des Bedarfs einer über dem Festpreis liegenden Hörgeräteversorgung ist es, wenn sich dieser aus dem HNO- und Augenärztlichen Befund nach ausführlichen Tests und einer zu empfehlenden schriftlichen Dokumentation persönlicher Testerfahrungen mit verschiedenen Hörgeräten ergibt. Abzuraten ist davon, vor der Genehmigung durch die Krankenkasse gegenüber dem Hörgeräteakustiker eine Erklärung abzugeben, dass mit der Zuzahlung für den den Festbetrag übersteigenden Betrag Einverständnis bestehe.