In einem Gutachten des gemeinsamen Fachausschusses hörsehbehindert / taubblind (GFTB) wird dazu ausgeführt:

"Blinde und sehbehinderte Menschen sind zur Bewältigung ihres Alltags in besonderer Weise auf ihren Hörsinn angewiesen. Kommunikation ist für sie vor allem verbal und zum Hören. Sie erkennen an Geräuschen, was in ihrer Umgebung gerade passiert. Im Haus und im Straßenverkehr ist die akustische Orientierung für blinde und sehbehinderte Menschen lebenswichtig. Informationen bekommen sie durch Lautsprecheransagen, Rundfunk, sprechende Uhren und Haushaltsgeräte und die synthetische Sprachausgabe ihres Computers.

Wenn bei blinden und sehbehinderten Menschen zusätzlich das Hörvermögen eingeschränkt ist, können sie fehlende Visuelle Informationen nicht mehr durch ihren Hörsinn ausgleichen. Es drohen schwerwiegende Folgen für ihr persönliches und soziales Leben, für ihre Selbstständigkeit und körperliche und seelische Gesundheit Aber mit einer individuell optimal angepassten Hörgeräteversorgung können viele hörsehbehinderte Menschen auch bei vielen und lauten Störgeräuschen Gespräche führen und Informationen verstehen in größeren Gruppen erkennen, wer aus welcher Richtung spricht bei ihrer alltäglichen Lebensführung Geräusche richtig erkennen und einordnen wie ob die Milch kocht, wohin etwas auf die Erde gefallen ist und ob die Tür, das Telefon oder Handy klingelt. Informationen aufnehmen mit Radio, Fernsehen, Hörbüchern im Straßenverkehr hören, ob die Fußgängerampel grün hat, ob, wie schnell und aus welcher Richtung ein Auto kommt, wo sich eine Toreinfahrt oder eine Querstraße befindet"

"Hochgradig sehbehinderte und blinde Menschen sind zur Orientierung innerhalb eines Raumes und ganz besonders bei der Teilnahme am Straßenverkehr auf ein ausreichendes Klangbild angewiesen. Bei der Versorgung mit Hörgeräten ist deshalb darauf zu achten, dass nicht nur ein ausreichendes Sprachverständnis erzielt werden kann (....) Vielmehr kommt es auf das räumliche Hören an." (Markus Brinkmann in "Gegenwart" Ausgabe 10/2010 Zeitschrift des DBSV (Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband).

Hörhilfen, also Hörgeräte sind Hilfsmittel, welche dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dienen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V). In diesen Fällen muss der in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V geforderte möglichst vollständige Behinderungsausgleich durch die Bereitstellung der nach dem Stand der Hörgerätetechnik bestmöglichen Ausstattung erfolgen. Vgl. dazu Urteil des BSG vom 17.12.2009 (B 3 KR 20/08 R); Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20. August 2013 (Az.: L 13 R 2607/10); Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 09.03.2011 (L 9 KR 302/07); Urteil des hessischen LSG vom 24.07.2014 mit weiteren Nachweisen (L 8 KR 352/11).

Im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs ist nach den zitierten Urteilen die Hilfsmittelversorgung grundsätzlich von dem Ziel eines vollständigen funktionellen Ausgleichs geleitet. Im Vordergrund steht dabei der unmittelbare Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion. Davon ist auszugehen, wenn das Hilfsmittel die Ausübung der beeinträchtigten Körperfunktion - hier das Hören - selbst ermöglicht, ersetzt oder erleichtert. Die Versorgung mit Hörgeräten dient dem unmittelbaren Behinderungsausgleich (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 a.a.O.). Für diesen unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V ). Dies dient in aller Regel ohne gesonderte weitere Prüfung der Befriedigung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX, weil die Erhaltung bzw. Wiederherstellung einer Körperfunktion als solche schon ein Grundbedürfnis in diesem Sinne ist. Deshalb kann auch die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiter entwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem gesunden Menschen erreicht ist. Das Maß der notwendigen Versorgung würde deshalb verkannt, wenn die Krankenkassen ihren Versicherten Hörgeräte ungeachtet hörgerätetechnischer Verbesserungen nur "zur Verständigung beim Einzelgespräch unter direkter Ansprache" zur Verfügung stellen müssten. Teil des von den Krankenkassen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V geschuldeten - möglichst vollständigen - Behinderungsausgleichs ist es vielmehr, hörbehinderten Menschen im Rahmen des Möglichen auch das Hören und Verstehen in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen zu eröffnen und ihnen die dazu nach dem Stand der Hörgerätetechnik (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) jeweils erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen. Dies schließt je nach Notwendigkeit auch die Versorgung mit digitalen Hörgeräten ein (BSG, Urteile vom 17. Dezember 2009 und 24. Januar 2013 a.a.O.).

"Begrenzt ist der so umrissene Anspruch allerdings durch das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs. 1 SGB V. Die Leistungen müssen danach "ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein" und dürfen "das Maß des Notwendigen nicht überschreiten"; Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Demzufolge verpflichtet auch § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht dazu, den Versicherten jede gewünschte, von ihnen für optimal gehaltene Versorgung zur Verfügung zu stellen. Ausgeschlossen sind danach Ansprüche auf teure Hilfsmittel, wenn eine kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell ebenfalls geeignet ist; Mehrkosten sind andernfalls selbst zu tragen (§ 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V). Eingeschlossen in den Versorgungsauftrag der GKV ist eine kostenaufwändige Versorgung dagegen dann, wenn durch sie eine Verbesserung bedingt ist, die einen wesentlichen Gebrauchsvorteil gegenüber einer kostengünstigeren Alternative bietet. Das gilt bei Hilfsmitteln zum unmittelbaren Behinderungsausgleich für grundsätzlich jede Innovation, die dem Versicherten nach ärztlicher Einschätzung in seinem Alltagsleben deutliche Gebrauchsvorteile bietet. Keine Leistungspflicht besteht dagegen für solche Innovationen, die nicht die Funktionalität betreffen, sondern in erster Linie die Bequemlichkeit und den Komfort bei der Nutzung des Hilfsmittels. Dasselbe gilt für lediglich ästhetische Vorteile. Desgleichen kann eine Leistungsbegrenzung zu erwägen sein, wenn die funktionalen Vorteile eines Hilfsmittels ausschließlich in bestimmten Lebensbereichen zum Tragen kommen. Weitere Grenzen der Leistungspflicht können schließlich berührt sein, wenn einer nur geringfügigen Verbesserung des Gebrauchsnutzens ein als unverhältnismäßig einzuschätzender Mehraufwand gegenübersteht (BSG, Urt. vom 17. Dezember 2009 - a.a.O. m.w.N.)."

Dieser Rechtsprechung trägt die Neufassung der am 10. April 2012 im Bundesanzeiger veröffentlichtte und am 1. April 2012 in Kraft getretene Hilfsmittelrichtlinie (zuletzt geändert am 17. Juli 2014 veröffentlicht im Bundesanzeiger BAnz AT 28.10.2014 B3 vom 28. Oktober 2014 in Kraft getreten am 29. Oktober 2014) Rechnung. Die Richtlinie sieht vor, dass die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) für solche Hörgeräte aufkommt, die nach dem Stand der Medizintechnik Funktionsdefizite des Hörvermögens möglichst weitgehend ausgleichen, und zwar im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztendlich unbegrenzten Möglichkeiten eines gesunden Menschen. Dabei soll - soweit möglich - ein Sprachverstehen auch bei Umgebungsgeräuschen und in größeren Personengruppen erreicht werden. Der Überarbeitung der Hilfsmittelrichtlinien lag insbesondere das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 17. Dezember 2009 (B 3 KR 20/08 R) zu Grunde.

§ 19 Abs. 1 der Hilfsmittelrichtlinien lautet:

"(1) Zielsetzung der Hörgeräteversorgung ist es, a) ein Funktionsdefizit des beidohrigen Hörvermögens unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts möglichst weitgehend auszugleichen und dabei - soweit möglich - ein Sprachverstehen bei Umgebungsgeräuschen und in größeren Personengruppen zu erreichen sowie b) die Auswirkungen einer auditiven Kommunikationsbehinderung im gesamten täglichen Leben und damit bei der Befriedigung von allgemeinen Grundbedürfnissen zu beseitigen oder zu mildern."

Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Hilfsmittelrichtlinie ist die Regelversorgung "die beidohrige Versorgung."

Für blinde und sehbehinderte Menschen mit zusätzlicher Schwerhörigkeit ist der möglichst weitgehende Ausgleich der Höreinschränkung auch deshalb von besonders großer Bedeutung, weil auch fehlende Seheindrücke durch Hören kompensiert werden müssen.

In dem Urteil des BSG vom 17.12.2009 (B 3 KR 20/08 R) ging es zwar um eine nahezu vollständig ertaubte Person, es hat aber in der Entscheidung allgemein auf den Leistungsumfang der Krankenkasse hingewiesen. Zum Versorgungsumfang der GKV gehören damit nicht nur Geräte, mit denen ein ausreichendes Sprachverständnis erzielt werden kann (Verständigung 'beim Einzelgespräch unter direkter Ansprache'), sondern auch solche für das Hören und Verstehen in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen und für die Wiedergabe eines räumlichen Klangbildes.

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