Der Kommunikation zwischen taubblinden Menschen und Hörenden dienen Hilfsmittel wie das Verständigungsgerät für Taubblinde "Tabli". Der Taubblinde kann Mitteilungen oder Fragen über eine Schreibmaschinen- oder Blindenschrifttastatur einschreiben. Der Text wird über einen Bildschirm, Sprachausgabe oder ein Brailledisplay (zur Verständigung mit Blinden) ausgegeben. Der "Gesprächspartner" kann Mitteilungen oder Antworten über eine Tastatur in das Gerät eingeben. Der Taubblinde kann diese Mitteilungen über ein Brailledisplay lesen.

Das Gerät ist speziell für die Verständigung mit Taubblinden gestaltet und wird von Nichtbehinderten nicht benutzt. Es handelt sich somit um ein Hilfsmittel im Sinn von § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V (zum Begriff des Hilfsmittels vgl. BSG Urteil vom 16.09.1999 - B 3 RK 1/99 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 33).

Das Gerät dient der Information und der Kommunikation mit Mitmenschen. Es dient damit der Gewinnung eines geistigen Freiraums, also der Befriedigung eines Grundbedürfnisses (vgl. dazu Urteil des BSG vom 23. August 1995 - 3 RK 7/95 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 zum Lese-Sprech-Gerät).

Voraussetzung für die Benutzung solcher Verständigungsgeräte ist, dass der Taubblinde die Brailleschrift beherrscht. Die Erforderlichkeit wird dann in aller Regel zu bejahen sein. Zwar gibt es auch andere Verständigungsmöglichkeiten, z. B. das Lormen, bei welchem die Buchstaben durch Tippen auf bestimmte Stellen der Hand wiedergegeben werden. Die Kommunikation ist damit aber auf Personen eingeschränkt, die dieses Verständigungssystem anwenden können.

Auch im Hilfsmittelverzeichnis zu § 139 SGB V, Produktgruppe 07 werden Kommunikationsgeräte für Taubblinde unter Nr. 07.99.04 als Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen aufgeführt.

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