Eines der wichtigsten Hilfsmittel zur Befriedigung des Grundbedürfnisses auf Zugang zur Information für blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen ist der Daisy-Player. Mit seiner Hilfe kann das reichhaltige Literaturangebot der Blindenhörbüchereien sowie das Angebot von im Daisy-Format aufbereiteter Zeitschriften genutzt werden.

Die Hilfsmitteleigenschaft des Daisy-Players nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V und damit die Verpflichtung der gesetzlichen Krankenkassen zur Ausstattung blinder und hochgradig sehbehinderter Versicherter mit diesem Hilfsmittel wird mittlerweile in der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit einhellig bejaht, so erstmals im Urteil des SG Fulda vom 15.05.2008 - S 4 KR 572/06.

Im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V wird in der Produktgruppe 07 zwar festgestellt, dass der Daisy-Player nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse falle. Das ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, wie das SG Fulda hervorhebt, für die Hilfsmitteleigenschaft und die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen unerheblich (vgl. auch oben 3.2.1.2.1.5 und insbesondere 3.2.1.2.1.6). Der Daisy-Player wurde von den Herstellern im Hinblick auf die Bedürfnisse blinder bzw. sehbehinderter Menschen entwickelt, um diesen einen strukturierten Zugriff auf unterschiedliche schriftliche Medien zu ermöglichen. Da der Daisy-Player speziell auf die Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichtet und von diesen benutzt wird, ist er kein "allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens" im Sinn von § 33 Abs. 1 S.1 SGB V und deshalb von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen nicht ausgeschlossen.

Der Daisy-Player ermöglicht zwar auch das Abhören üblicher CDs. Er kann deshalb auch die Funktion eines MP3-Players oder CD-Players und damit eines "allgemeinen Gebrauchsgegenstandes" erfüllen. Von einem üblichen CD-Player unterscheidet sich ein Daisy-Player aber dadurch, dass mit ihm aktiv in entsprechend aufbereiteten Zeitschriften und Unterlagen recherchiert werden kann und nicht nur Literatur oder Musik passiv abgehört wird.

Die Erforderlichkeit der Ausstattung mit einem Daisy-Player wird vom SG Fulda unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG damit bejaht, dass zu den "elementaren Grundbedürfnissen des täglichen Lebens" auch die Information bzw. die "Schaffung eines geistigen Freiraums" gehört, und im Zusammenhang damit vor allem darauf, dass als Maßstab der "allgemein praktizierte Informationsbedarf" heranzuziehen sei. Und das ist weit mehr als der Bedarf an "unerlässlichen Informationen", auf den die Krankenkassen ihre Leistungspflicht gerne beziehen und begrenzen möchten. Die Argumentation des SG Fulda ist demgemäß wie folgt zu verstehen: Das Navigieren im Text, das jeder sehende Leser mühelos beherrscht, aber dem Blinden und hochgradig Sehbehinderten erst durch die Daisy-Technik ermöglicht wird, ist nicht Komfort, sondern "allgemein praktizierter Informationsbedarf", der den geistigen Freiraum erweitert. Dies ist eine sehr wichtige und richtige richterliche Wertung.

Dieser Wertung ist zwischenzeitlich die Sozialgerichtsbarkeit in mehreren Urteilen gefolgt.

Der Anspruch auf Ausstattung mit einem Daisy-Player wird z.B. auch in einem Urteil des SG Oldenburg vom 07.11.2008 - S 6 KR 329/07 - bejaht. Dieses Urteil stellt darauf ab, dass die Blindenhörbüchereien die Literaturversorgung auf das Daisy-Format umgestellt haben. Infolgedessen können die Hörbüchereien nur noch mit Hilfe eines Daisy-Players sinnvoll benutzt werden.

Vgl. ferner Urteil des LSG Rheinland-Pfalz - L5 KR 146/09 - vom 18.02.2010, durch welches das Urteil des SG Koblenz - S 8 KR 485/06 Ko - vom 18.05.2009 aufgehoben und die Krankenkasse zur Ausstattung des Klägers mit einem Daisy-Player verurteilt wurde. Das Sozialgericht Koblenz hatte noch die Auffassung vertreten, dass es sich beim Daisy-Player um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handle, da der Vorteil gegenüber einem MP-3-Player unbedeutend sei und somit kein Anspruch auf Leistung nach § 33 Abs. 1 SGB V bestehe. Diese Auffassung wird vom LSG Rheinland-Pfalz nicht geteilt. Verwiesen wird insbesondere auf das vielfältige Literaturangebot der Blindenhörbüchereien. Die Hörbücher seien im Daisy-Format aufbereitet. Die Vorteile dieses Formats können nur mit einem Daisy-Player genutzt werden.

Auch das Urteil des Landessozialgerichts Bayern L 4 KR 448/10 vom 12. Juni 2013 setzt sich ausführlich mit der Frage auseinander, weshalb Blinde nicht an Stelle eines Daisy-Players als spezielles Hilfsmittel auf einen handelsüblichen MP-3-Player verwiesen werden kann. Es fehle bei diesen die Navigiermöglichkeit, die Möglichkeit, Lesezeichen zu setzen, mehrere Hörbücher abwechselnd zu benützen, ohne dass die in einem Hörbuch zuletzt gelesene Stelle verloren gehe. Ferner verfüge ein Daisy-Player über ein sprachgeführtes Menü.

Während in den genannten Urteilen die Krankenkassen zur Übernahme der vollen Kosten für den Daisy-Player verpflichtet wurden, hat das SG Detmold in seinem Urteil vom 31.08.2011, AZ.: S 5 KR 90/10 zwar die Ausstattung des blinden Klägers mit einem Daisy-Player bejaht. Es hat aber entschieden, dass der Kläger einen Eigenanteil in Höhe der Anschaffungskosten für einen handelsüblichen CD-Spieler tragen müsse, weil der Daisy-Player auch wie ein solcher genutzt werden könne. Dazu stellt das Gericht fest:

"6. Gegenstände, die sowohl als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens als auch als Hilfsmittel anzusehen sind, sind von der Leistungspflicht der Krankenkassen umfasst, wenn der auf die Hilfsmittelfunktion entfallende Teil der Herstellungskosten überwiegt. Dementsprechend ist es sachgerecht, die Kosten für einen handelsüblichen CD-Spieler von den tatsächlichen Anschaffungskosten in Abzug zu bringen und den Eigenanteil des Versicherten hierauf zu beschränken."

Hinzuweisen ist noch darauf, dass blinde oder hochgradig sehbehinderte Menschen mit Internetzugang, die über ein offenes Lesesystem oder entsprechende Spezialsoftware verfügen, keinen Anspruch auf Ausstattung mit einem Daisy-Player durch die gesetzliche Krankenkasse haben, da sie sich die frei verfügbare DAISY-Software für den PC beschaffen können.

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