Lese-Sprech-Geräte sind auf die speziellen Bedürfnisse Blinder zur Informationsgewinnung ausgerichtet. Sie werden von Nichtbehinderten nicht verwendet. Es handelt sich um Hilfsmittel im Sinn von § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V. Im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V werden sie als "Geräte zur Schriftumwandlung" (Lesegeräte) bezeichnet.

Zur Ausstattung mit Lese-Sprech-Geräten ergingen drei grundsätzliche Urteile des BSG, vom 23.8.1995 (3 RK 6/95, 3 RK 7/95 und 3 RK 8/95, veröffentlicht: 3 RK 7/95: SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 = SGb 1996 S. 547, Anm. SchulIn/Karuth, S. 552; Besprechung Demmel S. 532, auch Behindertenrecht 1996 S. 129).

Bei den Lese-Sprech-Geräten gibt es zwei Versionen, nämlich geschlossene und offene Systeme.

Die geschlossenen Systeme sind im Hilfsmittelverzeichnis unter der Nr. 07.99.01 aufgeführt. Geschlossene Systeme bestehen aus einem Scanner als Eingabeeinheit, einem mit einer Texterkennung ausgestatteten Prozessor und einer Sprachausgabe zum Vorlesen der eingescannten Texte. Sie werden über eine Tastatur mit wenigen Funktionstasten bedient und können nur zum Lesen benützt werden.

Die offenen Lesesysteme haben im Hilfsmittelverzeichnis die Nr. 07.99.02. Ein offenes Lesesystem besteht aus einem Personalcomputer, der mit Hilfe eines Scanners, eines Texterkennungssystems und einer Sprachausgabe einerseits als Lese-Sprech-Gerät dient, aber auch zusätzlich als Personalcomputer, z. B. zur Textverarbeitung, zum Aufbau und Betreiben einer Datenbank, zum Betrieb eines CD-ROM-Laufwerks u. ä benutzt werden kann. Mit einem solchen Gerät ist auch das Internet nutzbar. Das Gerät bietet daher neben der Funktion als Hilfsmittel die üblichen Vorteile eines normalen Computers.

Bei der Information handelt es sich um ein Grundbedürfnis, nämlich der "Gewinnung eines geistigen Freiraums (vgl. die oben zitierten Urteile des BSG zum Lese-Sprech-Gerät vom 23.8.1995 insbesondere 3 RK 7/95: SozR 3-2500 § 33 Nr. 16). Diesem Grundbedürfnis kommt in unserer Informationsgesellschaft ein hoher Stellenwert zu. Es kommt nicht darauf an, auf welchem Gebiet das Informationsbedürfnis besteht. Deshalb ist auch der Informationsbedarf, soweit er auf den beruflichen oder ehrenamtlichen Bereich entfällt, nicht ausgeschlossen. Das BSG stellt zum Lesebedarf fest: "Der Informationsbedarf eines Blinden rechtfertigt die Versorgung mit einem Lese-Sprech-Gerät nicht nur in wenigen Ausnahmefällen eines außerordentlich hohen Lesebedarfs, (...)" (BSG vom 23. 8. 1995 - 3 RK 7/95: SozR 3-2500 § 33 Nr. 16). Wenn das BSG in diesem Zusammenhang feststellt: "Es genügt, dass ein Informationsbedarf im Rahmen einer normalen Lebensführung vorliegt", bedeutet das keine qualitative Einschränkung auf diesen Bereich, abgesehen davon, dass jemand, der Informationsbedarf auf gehobener Ebene hat, auch einen Informationsbedarf im Bereich einer "normalen Lebensführung" haben wird. Das BSG stellt selbst fest: "Die Erforderlichkeit der jeweiligen Information nach ihrem Inhalt zu bestimmen, wäre mit dem in Art 5 Grundgesetz (GG) geschützten Grundwert unvereinbar." (Urteil vom 23. 8. 1995 - 3 RK 7/95: SozR 3-2500 § 33 Nr. 16).

Auf das Vorlesen durch Angehörige oder andere Hilfspersonen kann der blinde Versicherte schon wegen des Umfangs der erforderlichen Hilfeleistung nicht verwiesen werden (vgl. dazu im einzelnen BSG Urteil vom 23.8.1995 - 3 RK 7/95: SozR 3-2500 § 33 Nr. 16).

Infolge des Sachleistungsprinzips bleibt es der Krankenkasse überlassen, ob sie das Hilfsmittel dem Blinden übereignet oder nur leihweise zur Verfügung stellt. Die Kosten für ein geschlossenes System fallen in vollem Umfang der Krankenkasse zur Last.

Bei einem offenen System hingegen sind die Kosten aufzuteilen. Auf die Krankenkasse entfallen die Kosten, soweit sie auf der Hilfsmittelfunktion als Lese-Sprech-Gerät beruhen. Auf den Blinden oder Sehbehinderten entfallen als Eigenanteil die Kosten, soweit ihm das Gerät als Computer zur Verfügung steht, mithin in Höhe der normalen Aufwendungen für einen handelsüblichen Computer, weil es sich bei diesem um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt (Urteile des BSG vom 23. 8. 1995 (3 RK 6/95, 3 RK 7/95 und 3 RK 8/95, veröffentlich: 3 RK 7/95: SozR 3-2500 § 33 Nr. 16). Die Kosten für Zusatzgeräte, die allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind, muss ebenfalls der Versicherte tragen. Solche Zusatzgeräte sind z.B. Scanner und CD-Laufwerke. Diese Auffassung wurde vom Bundessozialgericht in seinen Urteilen vom 06.02.1997 - 3 RK 1/96 und 3 RK 9/96 (behindertengerechte Ausstattung eines PCs auf Kosten der Krankenkasse für mehrfach behinderte Schüler) und vom 16.04.1998 - B 3 KR 6/97 R (Braillezeilenurteil) bestätigt. Zu offenen Systemen insbesondere hinsichtlich der Ausstattung mit einem Screenreader vgl. insbesondere unten 3.2.1.2.2.3.3.

Wenn ein offenes System leihweise zur Verfügung gestellt wird, sind die für den Computer entstehenden Kosten vom Blinden in der Form einer Nutzungsentschädigung für die Dauer des Gebrauchs zu tragen (vgl. Urteil des BSG vom 23. 8. 1995 - 3 RK 7/95: SozR 3-2500 § 33 Nr. 16).

Bei der Entscheidung, welches Lesegerät gewünscht wird und ob die Ausstattung mit einem geschlossenen oder einem offenen System erfolgen soll, ist das Wahlrecht des Versicherten zu berücksichtigen (§§ 9 SGB IX und 33 SGB I; Urteil des BSG vom 03.11.1999 - B 3 KR 16/99 R und vom 23. Januar 2003 - B 3 KR 7/02 R = SozR 4-2500 § 33 Nr. 1.) Der entsprechende Wunsch sollte schon bei der Beantragung geäußert werden. Sinnvoll ist es, sich bei der Krankenkasse zu informieren, mit welchen Leistungserbringern ein Vertrag besteht. Vgl. zum Wahlrecht auch oben unter 3.2.1.2.1.10 "Wahlrecht des Versicherten".

Zum Gebot der Wirtschaftlichkeit (§ 12 SGB V) müssen Kosten und Nutzen zueinander in einem angemessenen Verhältnis stehen. Als Ergebnis der im Einzelfall erforderlichen Kosten-Nutzen-Prüfung verlangt das BSG eine "begründ-bare Relation zwischen Kosten und Gebrauchvorteil des Hilfsmittels" (Urteil vom 23.8.1995 - 3 RK 7/95: SozR 3-2500 § 33 Nr. 16). Für Lese-Sprech-Geräte hat es unter den gegebenen Verhältnissen des Einzelfalles den zeitlichen Umfang einer Nutzung des Gerätes von durchschnittlich mindestens 5 Stunden in der Woche (als sog. "gegriffene Größe" bei einem Preis von damals 4.000,00 bis 5.000,00 DM) für angemessen gehalten.

Für ein Kind gehört es zur normalen Lebensführung, im Rahmen der bestehenden, allgemeinen Schulpflicht die Schule zu besuchen und am Unterricht teilzunehmen. Bei Versicherten im schulpflichtigen Alter können deshalb ohne weitere Prüfungen starke Lesegewohnheiten auch in der häuslichen Umgebung unterstellt werden.

Zur Ausstattung mit einem Hilfsmittel gehört auch die Schulung im Gebrauch (§ 33 Abs. 2 SGB V). Sie darf bei so komplexen Hilfsmitteln, wie sie Lese-Sprech-Geräte darstellen, nicht vernachlässigt werden.

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