Das BSG hat die Hilfsmitteleigenschaft für den Blindenführhund in seinem Urteil vom 25.02.1981 - 5a/5 RKn 3578 = SozR 2200 § 182b Nr. 19 - (abweichend von seinem Urteil vom 11.11.1977 - 3 RK 7/77 = BSGE 45, 133) anerkannt.

Seit dem besteht kein Zweifel mehr, dass Blindenführhunde Hilfsmittel im Sinne von § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V sind. Sie gleichen auf dem Gebiet der Orientierung und Mobilität die Blindheit aus und dienen der Befriedigung eines elementaren Grundbedürfnisses, nämlich der Gewinnung eines körperlichen und geistigen Freiraums. Sie sind speziell für den Ausgleich der durch die Behinderung verursachten Beeinträchtigung ausgebildet. Die Blindenführhunde sind im Hilfsmittelverzeichnis in der Produktgruppe 99 (Verschiedenes) unter Nr. 99.99.01 aufgeführt. Die Krankenkassen sind auch verpflichtet, die Kosten für den Unterhalt des Führhundes zu tragen. Das ergibt sich aus der Verpflichtung, das "Hilfsmittel Führhund" in Stand zu halten. Nach einer Empfehlung der Spitzenverbände der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherungsträger wird ein pauschaler Aufwendungsersatz für die regelmäßig entstehenden Kosten (Futterkosten, Kosten für regelmäßige Impfungen) jeweils in Höhe des in § 14 BVG festgesetzten Betrages geleistet. In unregelmäßigen Abständen entstehende Kosten, z. B. für die tierärztliche ambulante oder stationäre Behandlung oder für die Erneuerung des Führgeschirrs, übernimmt die Krankenkasse im notwendigen Umfang bei Bedarf.

An dieser Rechtsauffassung hat auch das Urteil des BSG vom 20.11.1996 (3 RK 5/96 - SozR 3-2500 § 33 Nr. 21) nichts geändert. Es handelte sich um einen ganz besonders gelagerten Sachverhalt. Der Kläger verfügte noch über einen geringen Sehrest, der ihm eine ausreichende Orientierung ermöglichte, so dass er den Führhund nicht entsprechend einsetzte. Das führte zu einer unzureichenden Führleistung eines zunächst gelieferten Führhundes. Der Kläger beschaffte sich daraufhin einen anderen Führhund und wollte die Kosten für diesen erstattet haben. Das lehnte die Krankenkasse ab. Das BSG wies die Revision als unbegründet zurück. Zur Begründung führte das BSG u. a. aus: Der Führhund Sando sei als Hilfsmittel weder erforderlich noch geeignet. Das Gutachten einer fachkundigen, qualifizierten Sachverständigen zugrunde gelegt, sei der Kläger in der Lage, sein Restsehvermögen so einzusetzen, dass er sich ohne Blindenhilfsmittel fortbewegen könne. Er nehme die Hilfe des Hundes im normalen Tagesablauf so weitgehend nicht in Anspruch, dass er den Hund "verderbe", weil er sich ihm nicht im erforderlichen Umfang anvertraue und sich nur selten führen ließe; dies merke der Hund.

Befremdlich ist eine Entscheidung des SG Hamburg. Das Sozialgericht Hamburg hat mit Gerichtsbescheid vom 26.09.2001 - S 23 KR 672/99 - entschieden, dass es keinen Anspruch auf Gewährung eines Blindenführhundes gäbe, wenn der Versicherte mit einem Langstock ausgestattet und ein Mobilitätstraining absolviert habe oder noch absolvieren könnte. Das SG Hamburg hat seine Ablehnung damit begründet, dass sich die an Diabetes leidende Klägerin die erforderliche Bewegung auch auf andere Weise beschaffen könne. Mit dem Grundbedürfnis der Mobilität hat es sich nicht auseinandergesetzt. Das Gericht ist in seiner Entscheidung nicht auf die Frage eingegangen, inwieweit trotz der Ausstattung mit einem Langstock und trotz Mobilitätstraining die Ausstattung mit einem Führhund erforderlich ist, denn nur wenn das eine Doppelversorgung oder Überversorgung wäre, wenn also die Erforderlichkeit verneint werden müsste, wäre eine Ablehnung zu rechtfertigen gewesen.

Weil der Blindenführhund eine weiträumige Orientierung, wie sie nur optisch möglich ist, vermittelt, weil sein Sehen an die Stelle des verloren gegangenen Sehens des Blinden tritt, ist er zur Befriedigung des Grundbedürfnisses der Mobilität und der damit verbundenen Schaffung eines körperlichen Freiraumes erforderlich. Er ist deshalb keine Alternative zur Ausstattung mit einem Langstock und zum Mobilitätstraining. Aber auch für den Führhundhalter ist die Ausstattung mit einem Langstock und die Absolvierung eines Orientierungs- und Mobilitätstrainings erforderlich, um beim Ausfall des Blindenführhundes auf die Befriedigung seines Grundbedürfnisses Mobilität nicht verzichten zu müssen (solche Ausfälle sind immer wieder gegeben) und um aufgrund der eigenen Mobilitätsschulung den Führhund optimal einsetzen zu können. Vgl. zu dieser Entscheidung Georg Rie-derle in: SGb 2002, S. 96 und Gutachten von Erwin Roth, erhältlich beim DBSV.

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang ein Urteil des SG Aachen vom 22. Oktober 2002 - S 13 KR 30/02 - BDH-Kurier 2003, Nr. 1/2 S. 16. Die Krankenkasse wollte in diesem Fall die Ausstattung mit einem Blindenführhund ablehnen. Sie verwies auf die Vorschrift des § 90a BGB und meinte, Tiere könnten nicht als Hilfsmittel nach dem Recht der GKV gelten, da Tiere keine Sachen seien. Sie verwies darauf, dass der Tierschutz seit Neuestem in Artikel 20a des Grundgesetzes (GG) verankert sei und deshalb auch kein Hilfsmittel im Sinn von § 33 SGB V sein könne. Außerdem hielt die Krankenkasse die Ausstattung mit einem Blindenführhund deshalb nicht für erforderlich, weil der Kläger mit einem Blindenlangstock ausgestattet worden sei und ein Orientierungs- und Mobilitätstraining erfolgreich absolviert habe.

Das SG Aachen stellt in seinem Urteil fest:

"Der Blindenführhund ist nicht nach der Rechtsverordnung gemäß § 34 Abs. 4 SGB V von der Leistung der GKV ausgeschlossen. Auch ist ein Blindenführhund kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, da er für die speziellen Bedürfnisse sehbehinderter Menschen gedacht und entsprechend geschult ist; er wird nur von diesem Personenkreis benutzt.

Der Hilfsmitteleigenschaft eines Blindenführhundes steht auch nicht die begriffliche Definition von Hilfsmitteln in den gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, Abs. 2 SGB V erlassenen "Hilfsmittel-Richtlinien" entgegen. Nach deren Ziffer 2 sind Hilfsmittel "sächliche" medizinische Leistungen. Soweit § 90a BGB, eingefügt durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im Bürgerlichen Recht vom 20.08.1990 (BGBl. I S. 1762) bestimmt, dass Tiere keine Sachen sind, begründet dies entgegen der Auffassung der Beklagten keinen Ausschluss der Blindenführhunde aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen. Denn ebenso wie die Änderung des Artikel 20a GG durch das Gesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2862) dient die Vorschrift des § 90a BGB dem Tierschutz. Tiere sind, wie es § 1 Satz 1 Tierschutzgesetz ausdrückt, Mitgefährten für den Menschen. Sie sollen daher insbesondere artgerecht gehalten und nicht in Tierversuchen unnötig gequält werden. § 90a BGB beruht auf dem Gedanken, dass das Tier als Mitgeschöpf nicht der Sache gleichgestellt werden darf (Steding, JuS 96, 863). Daraus folgt aber nicht, dass deshalb der Diebstahl (§ 242 StGB) oder die Beschädigung (§ 303 StGB) von Tieren nicht mehr strafbar sein soll. Und ebenso wenig soll die Vorschrift dazu dienen, die gesetzliche Krankenversicherung von der grundsätzlichen Verpflichtung zu befreien, sehbehinderten Versicherten Blindenführhunde zur Verfügung zu stellen. § 90a Satz 2 BGB bestimmt deshalb auch ausdrücklich, dass auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Da insoweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Hilfsmittel-Richtlinien auch für Blindenführhunde."

Die Ausstattung mit einem Blindenführhund zusätzlich zur Ausstattung mit einem Langstock begründet das SG Aachen folgendermaßen:

"Der Kläger kann sich zwar innerhalb seiner Wohnung und in der näheren ihm bekannten Umgebung mittels des Blindenlangstocks sicher bewegen. In anderer ihm unbekannter Umgebung kann er jedoch den Langstock nicht mehr sicher einsetzen und ist ohne Blindenführhund auf die Hilfe seiner Ehefrau oder anderer Personen angewiesen."

Zur Verpflichtung der Krankenkasse, einen blinden Versicherten auch dann mit einem Blindenführhund auszustatten, wenn er mit einem Langstock ausgestattet worden ist und ein Mobilitätstraining absolviert hat, vgl. auch Urteil des SG Darmstadt Az.: S 10KR133/06 vom 23.01.2008. Ebenso Urteil des SG Düsseldorf vom 29.11.2007, Az.: S 8 KR 362/06. In diesem Urteil wird allerdings befremdlicherweise für die Anschaffung des Blindenführhundes ein Eigenanteil verlangt, weil ein Hund ein "Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens" sei. Da der Blindenführhund durch seine Ausbildung zu einem Hilfsmittel für die speziellen Bedürfnisse bei der Orientierung blinder Menschen geworden ist, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden.

Das SG Aachen kommt in seinem Urteil vom 27.11.2007 - S 13 KR 84/06 - zusammenfassend zu dem Ergebnis:

"Wenn die Bedingungen für die artgerechte Unterbringung und Haltung eines Hundes - wie bei der Klägerin - gegeben sind, ist ein Blindenführhund nicht nur eine sinnvolle, sondern eine notwendige Ergänzung zum Blindenlangstock, um das Grundbedürfnis der Mobilität im Sinne der Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums zu befriedigen, auch im Sinne eines Basisausgleichs. Nur die kumulative Versorgung mit Blindenlangstock und Blindenführhund ermöglicht blinden Menschen, die sich für einen Hund entscheiden und diesen versorgen können, eine von fremder Begleitung unabhängige Orientierung und Mobilität, insbesondere eine - vom Gesetz (§ 2 Abs. 1 Satz 1 FeV) geforderte - sichere Fortbewegung im Verkehr (Riederle, SGb 2002, 96, 98; rechtskräftiges Urteil der Kammer vom 29.05.2007 - S 13 KR 99/06; SG Aachen, Urteil vom 22.10.2007 - S 21 KR 32/07). Dies begründet den Anspruch der Klägerin auf Versorgung mit einem Blindenführhund."

So auch das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 26.10.2007 - L 4 KR 5486/05.

Auch das LSG Mainz hat in seinem Urteil vom 02.10.2013 - L 5 KR 99/13 - entschieden, dass ein Blindenführhund als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung auch neben einem bereits vorhandenen Blindenlangstock zustehen kann, wenn er im konkreten Fall gegenüber dem Stock wesentliche Gebrauchsvorteile bietet. Es hat mit diesem Urteil die Berufung der Krankenkasse gegen das Urteil des SG Koblenz vom 26.02.2013 - S 13 KR 391/12 - zurückgewiesen. Das LSG verweist zur Begründung seiner Entscheidung weitgehend auf die Begründung des SG Koblenz:

"Der Blindenführhund sei ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V (Hinweis auf BSG 25.02.1981 5a/5 RKn 35/78) und nicht nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen. Auch sei er nicht mit einem allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens gleichzustellen. (...) Entgegen der Ansicht der Beklagten sei der Anspruch der Klägerin insoweit nicht lediglich auf einen Basisausgleich beschränkt. Vielmehr sei ein möglichst weitgehender Ausgleich geschuldet, da es sich um ein Hilfsmittel zum unmittelbaren Behinderungsausgleich handele. Bei diesem sei nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Hinweis auf BSG 17.12.2009 B 3 KR 20/08 R) eine Hilfsmittelversorgung grundsätzlich mit dem Ziel eines vollständigen funktionellen Ausgleichs vorzunehmen. Der Blindenführhund sei unmittelbar auf den Ausgleich der Behinderung selbst gerichtet (Hinweis auf BSG 25.02.1981, a.a.O.). Er biete Ersatz für die durch Blindheit ausgefallene oder zumindest erschwerte Möglichkeit der Umweltkontrolle, der Orientierung sowie der auf Grund dessen eingeschränkten Möglichkeit der unbehinderten Fortbewegung. Dieser Funktionsausgleich betreffe unmittelbar die Behinderung und setze nicht erst bei den Folgen der Behinderung in bestimmten Lebensbereichen ein (Hinweis auf LSG Baden-Württemberg 10.05.2012 L 11 KR 804/11). (...) Zwar sei auch im Rahmen des unmittelbaren Behinderungsausgleichs der Anspruch auf die im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung beschränkt und umfasse nicht die Optimalversorgung. Daher bestehe kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet sei. Im Vergleich zwischen Blindenlangstock und Blindenführhund stünden jedoch nicht zwei funktionell gleichwertige Hilfsmittel zur Wahl. Durch den Gebrauch des Blindenlangstockes werde die Klägerin zwar in die Lage versetzt, Hindernisse durch Ertasten des Untergrundes aufzufinden. Jedoch werde sie nicht davor geschützt, mit Hindernissen zu kollidieren, die sich oberhalb des Radius des Stockes befinden. Auch ermögliche der Stock das Auffinden der Hindernisse erst zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Blinde bereits unmittelbar vor ihnen befindet. Einen Ersatz der Fähigkeit, vorausschauend auf Hindernisse zu reagieren und sie vorsorglich zu umgehen, biete der Blindenlangstock nicht. Demgegenüber ersetze der Blindenführhund indirekt die verlorengegangene Möglichkeit der optischen Fernwahrnehmung und sei in der Lage, die Hindernisse nicht nur aufzufinden, sondern den Blinden auch daran vorbeizuführen (Hinweis auf SG Aachen 22.10.2007 S 21 KR 32/07 sowie LSG Baden-Württemberg, a.a.O.)."

Zu Streitigkeiten führt immer wieder der Wunsch, einen Blindenführhund von einer bestimmten Führhundeschule, der Führhundeschule des persönlichen Vertrauens zu erhalten. Bei einem Blindenführhund spielt wegen der Interaktion zwischen dem Blinden und seinem Hund das Vertrauen eine besonders große Rolle (vgl. Riederle: Der Blindenführhund als Hilfsmittel der Krankenpflege in "Die Sozialversicherung" 1989 S. 127 ff. und Riederle, "Der Blindenführhund - ein sächliches Hilfsmittel?" SGb 1999 S. 497 ff.). Wenn die Krankenkasse mit mehreren Blindenführhundeschulen Versorgungsverträge nach § 127 SGB V hat, besteht das Wahlrecht zwischen diesen Leistungserbringern (vgl. zum Wahlrecht auch 6.3.10). Anderenfalls besteht eine solche Einschränkung nicht. Vgl. Urteil des hessischen LSG vom 04.05.2006 - L 8/14 KR 148/02 - und Urteil des SG Frankfurt vom 21.01.2002 - S 25 KR 2166/99).

Das SG Frankfurt (Main) hat in diesem Zusammenhang in seinem Urteil vom 1.2.2002 - S 25 KR 21661/99) die Krankenkasse in einem speziellen Fall verurteilt, die vollen Kosten für einen Hund aus einer ausländischen Führhundeschule zu erstatten. Der Blinde hatte zusätzlich eine Hörbehinderung, durch welche das Richtungshören beeinträchtigt war. Er benötigte einen Führhund, der in Gefahrensituationen Befehle missachtete (intelligenter Ungehorsam). Die Krankenkasse hatte mit keiner Führhundeschule einen Versorgungsvertrag. Sie konnte auch keinen Leistungserbringer nachweisen, der einen entsprechend ausgebildeten Führhund hätte zur Verfügung stellen können. Die Krankenkasse wollte trotzdem nur die Kosten in Höhe von 28.000,00 DM erstatten. Das SG Frankfurt (Main) verurteilte die Krankenkasse, auch die Differenz in Höhe von rund 8.000,00 DM zu erstatten. Wegen der fehlenden Versorgungsverträge mit Leistungserbringern und der fehlenden Qualitätskontrolle kann, wie das Gericht feststellt, der Preisunterschied zu anderen Führhundeschulen nicht zu Lasten des Führhundehalters gehen. Ebenso Urteil des SG Frankfurt vom 21.01.2002 Az.: S 25 KR 2166/99.

Zum Recht, die Ausstattung mit einem Blindenführhund von einer Führhundschule zu verlangen, mit welcher die Krankenkasse keinen Versorgungsvertrag nach § 127 SGB V abgeschlossen hat, während mit anderen Führhundschulen solche Verträge bestehen, hat das Landessozialgericht Hessen im Urteil vom 22.05.2014 - L 8 KR 308/10 - folgende Orientierungssätze aufgestellt:

  1. Die Versorgung eines blinden Versicherten mit einem Blindenführhund stellt eine Hilfsmittelversorgung i. S. des § 33 Abs. 1 SGB 5 dar.
  2. Der Versicherte hat nach § 33 Abs. 6 S. 1 und 2 SGB 5 i. V. m. § 126 SGB 5 grundsätzlich nur einen Anspruch auf Abgabe von Hilfsmitteln durch zugelassene Leistungserbringer auf der Grundlage von Versorgungsverträgen nach § 127 Abs. 1 und 2 SGB 5.
  3. Ein Anspruch auf Versorgung durch einen in Bezug auf § 127 Abs. 1 und 2 SGB 5 vertragslosen Leistungserbringer besteht nach § 33 Abs. 6 SGB 5 nur bei einem berechtigten Interesse sowie bei ausdrücklichem Ausschluss der Mehrkosten.
  4. Versorgt sich der blinde Versicherte mit einem Hund aus einer Blindenführhundeschule, mit der ein Versorgungsvertrag nicht besteht, so hat er die entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen. Ein Anspruch auf aufzahlungsfreie Versorgung besteht in diesem Fall nicht. Es existiert kein Recht des Versicherten zur unbeschränkten Auswahl eines Hilfsmittelanbieters.

"Aus der oben dargestellten Rechtsprechung ergibt sich, dass Versicherte, die einen Blindenführhund wollen, sich bei ihrer Krankenkasse erkundigen sollten, mit welchen Führhundschulen sie Versorgungsverträge nach § 127 SGB 5 abgeschlossen hat. Nur wenn aufgrund einer speziellen Situation Anforderungen an den Führhund gestellt werden müssen, denen keine dieser Schulen gerecht werden kann, während eine Führhundschule, mit der kein Versorgungsvertrag besteht, dazu in der Lage ist, besteht Aussicht, dass die Kosten für einen Blindenführhund dieser Führhundschule übernommen werden. Für die genannten Voraussetzungen hat der Blinde die Beweislast. Er muss außerdem damit rechnen, dass nicht die vollen Kosten übernommen werden, sondern nur ein Zuschuss gegeben wird, der den niedrigsten sich aus den bestehenden Versorgungsverträgen ergebenden Leistungen entspricht.

Zur Ausstattung mit einem Blindenführhund gehört eine Schulung, in welcher der Führhundehalter und der Führhund zu einem "Gespann" zusammengeführt werden. Der Einarbeitungslehrgang soll nicht unter 14 Tage und nicht über 28 Tage dauern. Am Ende des Einarbeitungslehrganges steht eine Gespannprüfung durch eine unabhängige sachverständige Kommission. Auf Wunsch des Versicherten kann eine von ihm benannte Vertrauensperson, ebenso der Ausbilder des Führhundes als Beobachter der Prüfung beiwohnen. In der Produktgruppe 99 des Hilfsmittelverzeichnisses wird hinsichtlich der Kriterien für diese Prüfungen auf die DBV-Richtlinien von 1989 verwiesen.

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