Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen gem. § 33 Abs. 8 S. 1 SGB V zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 S. 1 SGB V ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle leisten. Die Zuzahlungen betragen danach 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5,00 Euro und höchstens 10,00 Euro. Wenn der Versicherte Mehrkosten für ein Hilfsmittel gemäß § 33 Abs. 7 SGB V zu tragen hat, weil der Preis des von ihm gewählten Hilfsmittels über dem für dieses geltenden Festpreis oder dem von der Krankenkasse mit Vertragspartnern vereinbarten niedrigsten Preis liegt, verringert sich der Vergütungsanspruch nach § 33 Abs. 7 SGB V um den Betrag der Zuzahlung (§ 33 Abs. 8 S. 2 SGB V). Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10,00 Euro für den gesamten Monatsbedarf (§ 33 Abs. 8 S. 3 SGB V).

Die Zuzahlung fällt pro verordnetes Hilfsmittel an. Besteht ein Hilfsmittel aus mehreren Komponenten, wie z. B. ein offenes System eines Lesegerätes (Software und Sprachausgabe) fällt die Zuzahlung ebenfalls nur einmal an. Zum Hilfsmittel gehören auch die Reparaturen oder Erhaltungskosten. Für diese ist keine Zuzahlung zu leisten. Wird ein unbrauchbar gewordenes Hilfsmittel, z. B. ein weißer Langstock, durch ein neues ersetzt, so handelt es sich um eine neue Verordnung. Es fällt also wieder eine Zuzahlung an. Werden Kontaktlinsen verordnet, so ist ebenso wie bei der Brille nur eine Zuzahlung zu leisten. Werden zwei Augenprothesen (eine für das linke und eine für das rechte Auge) verordnet, so handelt es sich um zwei Verordnungen. Es sind zwei Zuzahlungsbeträge zu leisten. Dasselbe gilt für Hörgeräte, wenn ein Hörgerät für beide Ohren verordnet wird. Bei der Ausstattung mit einem Blindenführhund fällt nur eine Zuzahlung an. Für das monatliche Futtergeld ist dagegen keine Zuzahlung zu leisten.

Die Zuzahlungspflicht besteht unabhängig davon, ob das Hilfsmittel in das Eigentum des Versicherten übergeht oder nur leihweise zur Verfügung gestellt wird.

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