Der Anspruch auf Ausstattung mit einem Hilfsmittel umfasst nach § 33 Abs. 1 S. 4 SGB V auch die notwendige Ausbildung in ihrem Gebrauch. Beispiele sind das Orientierungs- und Mobilitätstraining beim weißen Langstock, die Ausbildung im Umgang mit einem Blindenführhund oder die Einweisung in die Bedienung eines Lese-Sprech-Gerätes.