Grundsätzlich gilt im sozialen Krankenversicherungsrecht das Sachleistungsprinzip. Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen (SGB V § 2 Abs. 2). Die Frage ist, inwieweit bei der Auswahl der Leistung, also bei der Auswahl des Hilfsmittels und des Leistungserbringers Wünsche des Versicherten berücksichtigt werden müssen. Grundsätzlich sollte dem Wahlrecht des Berechtigten ein hoher Stellenwert eingeräumt werden.

Nach § 33 SGB I sind, wenn der Inhalt von Rechten oder Pflichten nach Art oder Umfang nicht im einzelnen bestimmt ist, bei ihrer Ausgestaltung die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Dabei soll den Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind.

Dieses Wahlrecht wird durch § 9 SGB IX noch verstärkt. Nach § 9 Abs. 1 S. 1 SGB IX wird bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. § IX Abs. 1 S. 2 lautet:

"Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33 des Ersten Buches."

Das Wahlrecht bezieht sich auch auf den Leistungserbringer. Leistungserbringer, mit welchem der Rehabilitationsträger keine vertraglichen Vereinbarungen hat, können grundsätzlich nur gewählt werden, wenn eine vertragliche Einrichtung bzw. ein vertraglicher Rehabilitationsdienst nicht rechtzeitig besorgt werden kann und der nichtvertragliche Leistungserbringer die Teilhabeleistung mit der gleichen Qualität und Wirksamkeit erbringen kann (Haufe, Onlinekommentar RZ. 4 zu § 9 SGB IX). Grenzen des Wahlrechts werden durch die Regelungen in den für den Rehabilitationsträger einschlägigen Spezialgesetzen gezogen. Das ergibt sich aus § 7 SGB IX.

Im SGB V ist das Wahlrecht des Versicherten bei der Hilfsmittelversorgung durch § 33 Abs. 6 SGB V speziell geregelt und dadurch erheblich eingeschränkt. Nach dieser Bestimmung können die Versicherten nur die Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner nach § 126 Abs. 1 ihrer Krankenkasse oder nach § 126 Abs. 2 SGB V versorgungsberechtigt sind. Die Versorgungsberechtigung nach § 126 Abs. 2 SGB V besteht für Leistungserbringer aufgrund der nach altem Recht bis zum 31.03.2007 erteilten Zulassung bis spätestens 30.06.2010 fort. Bei den mit Vertragspartnern abgeschlossenen Verträgen muss es sich um Verträge nach § 127 Abs. 1, 2 oder 3 SGB V handeln. Zu den Verträgen zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern vgl. oben 3.2.1.2.1.8.

Wenn blinde Versicherte ein bestimmtes Hilfsmittel, z.B. ein bestimmtes Lesegerät oder einen Blindenführhund von einer Führhundeschule ihres Vertrauens wollen, können sich aus diesen das Wahlrecht einschränkenden Regelungen erhebliche Probleme, zumindest finanzielle Nachteile ergeben.

Nach § 126 Abs. 1 SGB V dürfen Hilfsmittel an Versicherte nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 Abs. 1, 2 und 3 abgegeben werden. Davon gibt es keine Ausnahme.

Finanzielle Belastungen für den Versicherten können sich bei der Ausübung des Wahlrechts insbesondere aus § 33 Abs. 1 S. 5 und Abs. 6 und 7 SGB V ergeben:

Nach § 33 Abs. 7 S. 1 SGB V übernimmt die Krankenkasse die jeweils für das so genannte Kassenmodell vertraglich vereinbarten Preise, wobei es sich um einen aus einer Ausschreibung (§ 127 Abs. 1 SGB V), aus einem Rahmenvertrag (§ 127 Abs. 2 SGB V) oder aus einer Einzelvereinbarung (§ 127 Abs. 3 SGB V) ergebenden Preis handeln kann. Der Versicherte kann zwar ein teureres Hilfsmittel wählen. Nach § 33 Abs. 1 S. 5 müssen Versicherte, welche Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen wählen, die über das Maß des Notwendigen, dem das Kassenmodell entsprechen muss, hinausgehen, die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst tragen. Das Kassenmodell entspricht nicht immer den persönlichen Wünschen und Bedürfnissen.

In § 33 Abs. 6 S. 2 SGB V wird bestimmt, dass die Versorgung des Versicherten durch den Leistungserbringer erfolgt, mit welchem aufgrund einer Ausschreibung nach § 127 Abs. 1 SGB V ein Vertrag besteht. Dieser ist dem Versicherten zu benennen. Die Ausschreibung räumt dem Leistungserbringer, der den Zuschlag bekommt, nahezu eine Monopolstellung ein. Der Versicherte hat kaum noch eine Möglichkeit, den Leistungserbringer selber auszuwählen. Allerdings heißt es im folgenden Satz 3: "Abweichend von Satz 2 können Versicherte ausnahmsweise einen anderen Leistungserbringer wählen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht; dadurch entstehende Mehrkosten haben sie selbst zu tragen." Das "berechtigte Interesse" muss sorgfältig begründet werden. Das Wahlrecht soll nach dem Gesetzeswortlaut selbst bei einem berechtigten Interesse nur "ausnahmsweise" berücksichtigt werden. Ein berechtigtes Interesse könnte das besondere Vertrauensverhältnis zu einer Blindenführhundeschule sein.

Die Differenz zwischen dem von der Krankenkasse zu tragenden Preis für das Kassenmodell und dem vom Hilfsmittellieferanten für ein vom Versicherten gewähltes Hilfsmittel kann sehr hoch sein, zumal von den Krankenkassen mit den Leistungserbringern häufig sehr niedrige Versorgungspauschalen vereinbart werden. Diese Pauschalen umfassen alle Leistungen für das Hilfsmittel, der Reparatur, der Beratung und Schulung im Gebrauch, sowie den Zeitraum, für welchen die Hilfsmittelversorgung im Rahmen der Versorgungspauschale erfolgt.

In der Praxis kann es für den Versicherten sehr schwer sein, zu beurteilen, ob das "Kassenmodell", das von einem von der Krankenkasse benannten Leistungserbringer geliefert wird, seinen Anforderungen entspricht. Damit nicht die Gefahr einer Fehlversorgung oder einer unnötigen finanziellen Belastung des Versicherten entsteht, muss er von der Krankenkasse ausführlich über den Leistungsumfang informiert werden. Nach § 127 Abs. 5 SGB V haben die Krankenkassen ihre Versicherten über die zur Versorgung berechtigten Vertragspartner und auf Nachfrage über die wesentlichen Inhalte der Verträge zu informieren. Es sollte nach Möglichkeit auch eine Gelegenheit verschafft werden, das "Kassenmodell" konkret z.B. bei einer Hilfsmittelzentrale oder einem anderen Nutzer kennenzulernen und auszuprobieren.

Hilfsmittel können nach § 33 Abs. 5 SGB V dem Versicherten auch leihweise zur Verfügung gestellt werden (§ 33 Abs. 5 S. 1 SGB V).

Ein Problem besteht weiterhin bei der Frage, welche eigentumsrechtlichen Folgen es hat, wenn der Versicherte sich für die bessere Leistung entscheidet und die Mehrkosten übernimmt. Das Gesetz lässt nach wie vor offen, ob die Krankenkasse das Hilfsmittel dem Versicherten als Eigentum, als Eigentum unter Vorbehalt oder nur leihweise verschafft, und ob in Höhe der übernommenen Mehrkosten ein Miteigentum des Versicherten besteht. Letzteres war bisher nicht der Fall, und es wird auch wohl so bleiben. Maßgeblich ist insoweit nicht das SGB V, sondern was in der Bewilligung der Krankenkasse und im Vertrag mit dem Leistungserbringer steht.

Das Wahlrecht, soweit es noch besteht, muss rechtzeitig, d. h. vor erfolgter Ausstattung durch die Krankenkasse, wahrgenommen werden (Urteil des BSG vom 03.11.1999 - B 3 KR 15/99 R).

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