Die Beschäftigung behinderter Menschen sichern angesichts e-Government - wie kann und muss das gehen?

Moderation: Dr. Alexander von Boehmer (AG der SBV des Bundes) und Anne-Marie Nebe (T-Systems Multimedia Solutions)

Impulse 1: Dr. Alexander von Boehmer: Thesen zu Workshop 4
  1. Die Digitalisierung prägt immer stärker den Arbeitsalltag im öffentlichen Dienst. Elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe ermöglichen neue Formen der Zusammenarbeit.
  2. Die Digitalisierung kann neue Teilhabechancen für Menschen mit Behinderungen eröffnen, insbesondere für Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen und Mobilitätseinschränkungen. Wichtig für das Gelingen der digitalen Inklusion ist aber, Barrierefreiheit sicherzustellen.
  3. Barrierefreiheit ist von Anfang an mitzudenken und umzusetzen. Es ist für alle Beschäftigten von Vorteil, wenn IT-Lösungen problemlos zugänglich und leicht nutzbar und Informationen mühelos auffindbar sind. Barrierefreiheit ist ein Qualitätsmerkmal, sie ist Ausdruck von professionellem Vorgehen.
  4. Bundesbehörden sind verpflichtet, ihre elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe bis spätestens 23. Juni 2021 barrierefrei zu gestalten (§ 12 a Abs. 1 Satz 2 BGG). Bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung einer IT-Maßnahme sind die Anforderungen an die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit frühzeitig im Lastenheft und in der Leistungsbeschreibung klar niederzulegen.
  5. Es besteht Weiterbildungsbedarf in mehrfacher Hinsicht:

    • zu den sich ständig verändernden IT-Fachanwendungen
    • zum effektiven und effizienten Einsatz von Hilfsmitteln
    • für den Erwerb und Ausbau von Kompetenzen im Umgang mit Veränderungsprozessen

    Weiterbildungsmaßnahmen müssen barrierefrei gestaltet sein.

  6. Die Versorgung mit erforderlichen Hilfsmitteln ist sicherzustellen und zu verbessern: hierzu gehören eine umfassende Beratung und rasche Entscheidung durch Rehaträger, schnelle Anpassungen an die sich ständig verändernden IT-Lösungen sowie der Auf- und Ausbau von innerbetrieblichen Strukturen und Prozessen der optimalen IT-Betreuung.
  7. In einer Inklusionsvereinbarung (§ 166 SGB IX) lassen sich konkrete Absprachen über Maßnahmen zur Sicherung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen treffen, wie z.B. das Verfahren zur Berücksichtigung von Barrierefreiheit, Hilfsmittelversorgung und Weiterbildungsmaßnahmen. Auch eine Verankerung in z.B. Fortbildungskonzepten, Personalentwicklungskonzepten und Digitalisierungsvereinbarungen kann sinnvoll sein.
  8. Schwerbehindertenvertretungen und Personal-/Betriebsräte sind aufgefordert, gemeinsam mit den Arbeitgebern und ihren Inklusionsbeauftragten sowie den Rehaträgern die digitale Inklusion zu verwirklichen.
Impuls 2 Anne-Marie Nebe: Thesen zu Workshop 4

Beeinträchtigte Menschen nutzen überdurchschnittlich oft digitale Angebote, weil sie damit ein erhöhtes Maß an Selbständigkeit bei der Teilhabe an sozialen und kulturellen Angeboten erreichen. Dabei setzen sie häufig digitale assistive Technologien ein.

These 1:

Beeinträchtigte Menschen profitieren von einem digitalen beruflichen Alltag.

Von beeinträchtigten Menschen wird sehr häufig erwartet, dass sie in speziellen Schulungen den Umgang mit Fachanwendungen erlernen oder dass sie ihre assistiven Technologien an Softwarelösungen anpassen müssen. Eine barrierefreie digitale Anwendung sollte jedoch so gestaltet sein, dass alle Nutzer zufriedenstellend und effizient arbeiten können. Die Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/2102 soll dies sicherstellen - birgt aber noch viele Herausforderungen.

These 2:

Eine effizientere digitale Arbeitswelt für beeinträchtigte Menschen lässt sich weniger durch Fortbildungen oder Schulungsangebote für spezielle Nutzergruppen bewältigen, sondern besser durch Awareness-Schulungen für Software-Entwickler.

In der öffentlichen Verwaltung werden 80 % der Arbeit in hohem oder sehr hohem Maß digital geprägt. Der digitale Umschwung ist für die Arbeitnehmer mit beruflichen Fortbildungen und Qualifizierungen verbunden.

These 3:

Nur barrierefreie Schulungsangebote ermöglichen eine gleichwertige berufliche Qualifizierung von beeinträchtigten Beschäftigten.

Die Digitalisierung von Kommunikationsprozessen innerhalb großer Unternehmungen wie bspw. öffentliche Verwaltungen ist sehr stark fortgeschritten. Kaum eine Behörde, die nicht auf ein starkes Intranet zurückgreift, um den Informations- und Wissensaustausch von Mitarbeitern zu fördern.

These 4:

Nur ein barrierefreies Intranet ermöglicht die Teilhabe an der beruflichen Kommunikation.

Die Kommunikation von Bürger und Regierung funktioniert dann am besten, wenn sich beide Seiten auch verstehen und sich der Bürger vertreten fühlt. Die Digitalisierung von Verwaltungsprozessen birgt hierbei große Risiken. Wenn der Bürger Prozesse nicht versteht oder nicht bedienen kann, wird er sie ablehnen oder einen hohen Supportaufwand verursachen. Die Nutzererfahrung von beeinträchtigten Mitarbeitern stellt eine große Ressource für die Verbesserung von digitalen bürgernahen Anwendungen dar.

These 5:

Die Akzeptanz für Digitalisierungsprozesse kann beim Bürger gesteigert werden, indem in öffentlichen Verwaltungen mehr beeinträchtigte Arbeitnehmer beschäftigt werden und digitale Anwendungen barrierefrei gestaltet sind.

Beeinträchtigte Menschen schätzen eine hohe Flexibilität bei der Arbeitsplatzgestaltung. So könnte bspw. ein Arztbesuch freier geplant, mal eine längere Pause im Arbeitstag eingelegt oder auch mal von zu Hause aus gearbeitet werden. Der DGB-Index „Gute Arbeit“ zeigt, dass über ein Drittel der Beschäftigten in öffentlichen Verwaltungen ihren Arbeitsalltag nicht unterbrechen können oder den Beginn bzw. Das Arbeitsende nicht flexibel festlegen können. Nur 14 % der Beschäftigten können die Arbeit auch mal kurzfristig von zu Hause aus erledigen. Das E-Government birgt viele Chancen zur Flexibilisierung der Arbeitsplatzgestaltung.

These 6:

Durch flexiblere Arbeitsgestaltung besteht erhebliches Potential zur Beschäftigung beeinträchtigter Arbeitnehmer in öffentlichen Verwaltungen.

Ältere Arbeitnehmer geben ihre wertvollen Erfahrungen an jüngere Kollegen weiter. Dieses Mentorenprinzip ist ein bewährtes Mittel, um einem Fachkräftemangel vorzubeugen. Bei der Digitalisierung von Prozessen werden die Bedürfnisse älterer Menschen jedoch oft nicht berücksichtigt. Es entstehen Fachanwendungen, die von älteren Nutzern nicht gut gebraucht werden können. Ältere Fachkräfte werden so in ihrer Mentorentätigkeit ausgebremst.

These 7:

Durch ergonomische und barrierefreie digitale Intranet- und Fachanwendungen können ältere Beschäftigte ihre Erfahrungen gut an jüngere Kollegen weitergeben. Eine Möglichkeit, dem Fachkräftemangel aktiv zu begegnen.

Ältere Arbeitnehmer geben ihre wertvollen Erfahrungen an jüngere Kollegen weiter. Dieses Mentorenprinzip ist ein bewährtes Mittel, um einem Fachkräftemangel vorzubeugen. Bei der Digitalisierung von Prozessen werden die Bedürfnisse älterer Menschen jedoch oft nicht berücksichtigt. Es entstehen Fachanwendungen, die von älteren Nutzern nicht gut gebraucht werden können. Die Nutzungsschwierigkeiten älterer Nutzer werden oftmals als mangelnde Fachkompetenz fehlinterpretiert. Dadurch werden ältere Fachkräfte in ihrer Mentorentätigkeit ausgebremst.

Gemeinsame Forderungen des Workshops 4
  • Arbeitgeber, zuständige Sozialleistungsträger und Integrationsämter müssen neben dem Erwerb von erforderlichen fachlichen Fertigkeiten auch die Weiterbildung in den das Teilhabeverhalten behinderter Beschäftigter mit Handicap stärkenden allgemeinen und behinderungsspezifischen Kompetenzen (Soft Skills) insbesondere im Umgang mit der Digitalisierung der Arbeitswelt fördern.
  • Die Bundesagentur für Arbeit muss ihre aus dem Qualifizierungschancengesetz erwachsenen neuen Beratungs- und Förderaufgaben im Blick auf deren Umsetzung für behinderte Beschäftigte annehmen und ausbauen. Durch einen Aktionsplan müssen die BA-Mitarbeiter*innen entsprechend qualifiziert werden. Betriebliche Multiplikatoren wie Schwerbehindertenvertretungen und Inklusionsbeauftragte und Personalverantwortliche müssen informiert werden. Die arbeitsweltbezogene Fachkompetenz von Behindertenselbsthilfeorganisationen müssen in den Beratungsprozess einbezogen werden.
  • Die Sozialleistungsträger und Integrationsämter müssen in ihren Anerkennungsverfahren für förderfähige Weiterbildungsleistungen sicherstellen, dass diese für Menschen mit Behinderungen insbesondere digital barrierefrei nutzbar sind und inklusiv angeboten werden.
  • Angesichts der spezifischen Bildungsbedarfslage von Erwerbstätigen mit Behinderung, z.B. mit Blindheit und Sehbehinderung, und der in dieser Hinsicht defizitären Angebotslage müssen von der Bundesagentur für Arbeit im Bedarfsfalle auch zweckdienliche und insbesondere digital barrierefreie Bildungsangebote außerhalb der bisherigen Zertifizierungswege (AZAV) anerkannt werden können.
  • Sowohl Länder als auch Kommunen müssen dazu verpflichtet werden, digitale Barrierefreiheit für ihre internen und externen Systeme und Prozesse (auch bereits bestehende) sicherzustellen (analog zum Bund).
  • Barrierefreiheit muss als Kriterium zwingend in Beschaffungs- und Anforderungsrichtlinien für Weiterbildungen, IT-Systeme und -Prozesse verankert werden.
  • Die an der Beschaffung, Erstellung und Prüfung beteiligten Personen und Institutionen müssen die Anforderungen an digitale Barrierefreiheit kennen und ihre Kenntnisse stetig ausbauen.
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