Welche Rechte und Ansprüche auf berufliche Weiterbildung und Teilhabe brauchen Beschäftigte mit Behinderungen?

Moderation: Christiane Möller (Rechtsreferentin beim Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband) und Michael Tanzer (RD Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur für Arbeit)

Impuls 1: Christiane Möller: Thesen zu Workshop 1

Lineare Berufsbiografien sind zur Ausnahme geworden. Lebenslanges Lernen und Flexibilität sind Voraussetzungen, um am Arbeitsleben teilhaben zu können. Die Ansprüche an individuelle IT-, Medien- und Hilfsmittelkompetenz sowie an selbstorganisiertes Lernen steigen. Grundvoraussetzungen für gleichberechtigte und chancengleiche Möglichkeiten der Teilhabe am Arbeitsleben sind, bezogen auf Fort- und Weiterbildungen:

  1. Fort- und Weiterbildungsangebote aller Art müssen barrierefrei zugänglich und nutzbar sein. Bei mit öffentlichen Mitteln geförderten Bildungsmaßnahmen muss die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen Fördervoraussetzung sein. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit muss rechtlich durchsetzbar sein.
  2. Um Chancengleichheit zu gewährleisten, muss der behinderungsbedingte Mehraufwand für sämtliche berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildungen einkommens- und vermögensunabhängig durch die verschiedenen Zweige der Sozialleistungsträger als Rechtsanspruch ausgestaltet und finanziert werden. Schnittstellen sind im Sinne voller und wirksamer Teilhabe am Arbeitsleben zu überwinden. Rein ermessensgebundene Ansprüche sind unzureichend; die Förderpraxis der Integrationsämter ist limitiert durch fiskalische Zwänge, wodurch der mögliche Leistungsrahmen selten ausgeschöpft wird.
  3. Die Weiterbildungsförderung aufgrund des Qualifizierungschancengesetzes ist zu begrüßen. Zwar sind für schwerbehinderte Menschen erweiterte Fördermöglichkeiten geschaffen, doch werden Menschen mit Behinderungen, die bei der Durchführung von Weiterbildungen auf Assistenz oder eine barrierefreie Aufbereitung von Lehr- und Lernmitteln angewiesen sind, kaum von den Möglichkeiten profitieren, wenn nicht (gesetzlich oder untergesetzlich) nachgesteuert wird, um diese Mehraufwendungen regelhaft zu finanzieren.
  4. Menschen mit Behinderungen brauchen eine bürgerfreundliche und den Anforderungen des Arbeitsmarktes angemessene Bearbeitung ihrer Anträge auf Teilhabeleistungen. Teilhabe an Arbeit darf nicht an zu langen Bearbeitungszeiten und einer unzureichenden Kommunikation zwischen behinderten Menschen sowie deren Arbeitgebern und den Leistungsträgern scheitern.
Impuls 2: Michael Tanzer: Qualifizierungschancengesetz: Eckpunke zur Umsetzung für Menschen mit Behinderungen
  • Der technologische Wandel erfordert ein ständiges Lernen auch von beschäftigten Menschen.
  • Dabei haben behinderte Menschen, auch sehbehinderte Menschen, sehr unterschiedliche Bedarfe an Weiterbildung. Sie benötigen daneben ggf. auch weitere individuelle Unterstützung.
  • Eine solche individuelle Bedarfsdeckung lässt sich weder von den Arbeitgebern noch von den Leistungsträgern und Leistungserbringern generell vorhalten.
  • Durch das Qualifizierungschancengesetz wurden die bisherigen allgemeinen Fördermöglichkeiten erweitert:
    • Bei vorhandenem Berufsabschluss ist eine Notwendigkeit der Kompetenzanpassung nicht nur aufgrund (veränderter) betrieblicher Anforderungen, sondern auch zur Verbesserung individueller Beschäftigungsfähigkeit mit Blick auf die Bedarfe am Arbeitsmarkt gegeben. Die Notwendigkeit bei fehlendem Berufsabschluss bleibt unverändert.
    • Die Förderung von beschäftigten Personen ist nicht mehr beschränkt auf die Kriterien eines fehlenden Berufsabschlusses, drohender Arbeitslosigkeit und Angehörigkeit zu KMU, aber abhängig vom technologischen Strukturwandel.
    • Es erfolgt nun eine angemessene Beteiligung des Arbeitgebers an den Weiterbildungskosten bei Betrieben ab 10 Beschäftigten. Bei Betrieben bis zu 250 Beschäftigten können nun Weiterbildungskosten von schwerbehinderten Beschäftigten vollständig gefördert werden. Die vollständige Kostenübernahme bei Betrieben unter 10 Beschäftigten bleibt unverändert.
    • Dabei werden Zuschüsse zum Arbeitsentgelt nicht nur bei fehlendem Berufsabschluss gewährt, sondern nach Betriebsgrößen gestaffelt.
  • Der rechtliche Rahmen für die besondere Förderung und Unterstützung beschäftigter behinderten Menschen bleibt bestehen.
  • Frühe Transparenz über individuelle behinderungsbedingte Unterstützungsbedarfe der Weiterbildung und eine abgestimmte Kommunikation zwischen allen zu beteiligenden Stellen, tragen zu einem guten Gelingen, d. h. einer passenden und rechtzeitigen Bedarfsdeckung, bei.
  • Die Bundesagentur für Arbeit berät Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ihren Möglichkeiten.
Gemeinsame Forderungen des Workshops 1
  • Notwendig ist die Qualifizierung von Mitarbeitenden der Bundesagentur für Arbeit und der Weiterbildungsanbieter hinsichtlich der Bedarfe von schwerbehinderten Betroffenen und hinsichtlich des Aspekts der Barrierefreiheit.
  • Schwerbehinderte Mitarbeitende müssen unterstützt und besonders gefördert werden, da sie die schwächsten Glieder in den Betrieben sind.
  • Die Talentförderung Schwerbehinderter muss verbessert werden. Dazu sollte es Kampagnen für Sachbearbeiter*innen bei Leistungsträgern und der Bundesagentur geben.
  • Barrierefreie Weiterbildung sollen durch die Bundesagentur ausgeschrieben werden. Zur Überprüfung müsste ein Beschwerdemanagement bei der Bundesagentur eingerichtet werden.
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